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   BFH, 02.08.2022 - VIII R 27/21   

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https://dejure.org/2022,25942
BFH, 02.08.2022 - VIII R 27/21 (https://dejure.org/2022,25942)
BFH, Entscheidung vom 02.08.2022 - VIII R 27/21 (https://dejure.org/2022,25942)
BFH, Entscheidung vom 02. August 2022 - VIII R 27/21 (https://dejure.org/2022,25942)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 20 Abs 1 Nr 11, EStG § 20 Abs 9, EStG § 11 Abs 2 S 1, EStG § 32d Abs 1, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG VZ 2013
    Berücksichtigung gezahlter Prämien für Glattstellungsgeschäfte im Zusammenhang mit Einnahmen aus Stillhalterprämien bei periodenübergreifenden Optionsgeschäften

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 1 Nr 11 EStG 2009, § 20 Abs 9 EStG 2009, § 11 Abs 2 S 1 EStG 2009, § 32d Abs 1 EStG 2009, § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO
    Berücksichtigung gezahlter Prämien für Glattstellungsgeschäfte im Zusammenhang mit Einnahmen aus Stillhalterprämien bei periodenübergreifenden Optionsgeschäften

  • IWW

    § 32d Abs. 1 des Einkomm... ensteuergesetzes, § 20 Abs. 1 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 32d Abs. 4 EStG, § 32d Abs. 1 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 2 EStG, § 11 Abs. 2 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 10d Abs. 4 EStG, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), § 11 Abs. 2 EStG 1990, § 11 EStG, § 20 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 EStG, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 9 Abs. 1, § 20 Abs. 9 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG, § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Kein Werbungskostenabzugsverbot für Verlust aus einem Stillhalter- und Glattstellungsgeschäft; Begriff des Abflussprinzips; Rückwirkendes Ereignis

  • Betriebs-Berater

    Berücksichtigung gezahlter Prämien für Glattstellungsgeschäfte im Zusammenhang mit Einnahmen aus Stillhalterprämien bei periodenübergreifenden Optionsgeschäften

  • rewis.io

    Berücksichtigung gezahlter Prämien für Glattstellungsgeschäfte im Zusammenhang mit Einnahmen aus Stillhalterprämien bei periodenübergreifenden Optionsgeschäften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung gezahlter Prämien für Glattstellungsgeschäfte im Zusammenhang mit Einnahmen aus Stillhalterprämien bei periodenübergreifenden Optionsgeschäften

  • rechtsportal.de

    Kein Werbungskostenabzugsverbot für Verlust aus einem Stillhalter- und Glattstellungsgeschäft; Begriff des Abflussprinzips; Rückwirkendes Ereignis

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung gezahlter Prämien für Glattstellungsgeschäfte im Zusammenhang mit Einnahmen aus Stillhalterprämien bei periodenübergreifenden Optionsgeschäften

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 1 Nr 11, EStG § 11 Abs 1, EStG § 11 Abs 2, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2
    Optionsgeschäft, Stillhalter, Glattstellungsgeschäft, Zufluss, Abfluss, Rückwirkendes Ereignis

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 ; EStG § 20 Abs 1 Nr 11 ; EStG § 11 Abs 1 ; EStG § 11 Abs 2

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 20.10.2016 - VIII R 55/13

    Berücksichtigung des Barausgleichs des Stillhalters bei Optionsgeschäften als

    Auszug aus BFH, 02.08.2022 - VIII R 27/21
    Dies würde dem Gebot der Folgerichtigkeit und Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes widersprechen, denn die Leistungsfähigkeit des Stillhalters ist um die gezahlten Prämien gemindert (vgl. hierzu ausführlich BFH-Urteil vom 20.10.2016 - VIII R 55/13, BFHE 256, 56, BStBl II 2017, 264, Rz 20, m.w.N.).

    e) Dieser Auslegung steht --entgegen den Ausführungen des FG-- das BFH-Urteil in BFHE 256, 56, BStBl II 2017, 264 nicht entgegen.

  • BFH, 18.08.2015 - I R 38/12

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer -

    Auszug aus BFH, 02.08.2022 - VIII R 27/21
    Dies gilt auch dann, wenn das Glattstellungsgeschäft in einem anderen Veranlagungszeitraum getätigt wird als das Stillhaltergeschäft (im Ergebnis ebenso Schmidt/Levedag, EStG, 41. Aufl., § 20 Rz 142; Bleschick in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 20 Rz 116; Haisch, Deutsche Steuer-Zeitung 2007, 762, 764; Haisch/Krampe, Finanz-Rundschau 2010, 311, 314; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18.08.2015 - I R 38/12, BFH/NV 2016, 378, Rz 22 ff., zur Rechtslage vor Einführung der Abgeltungsteuer; anderer Ansicht Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 18.01.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85, Rz 25; Buge in Hermann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Rz 401; BeckOK EStG/Schmidt, 13. Ed. [01.07.2022], EStG § 20 Rz 1139.3; Ronig, Der Betrieb 2010, 128, 129).

    Nach dieser war der Aufwand für das Glattstellungsgeschäft im Jahr des Einnahmezuflusses der Stillhalterprämie und nicht nach § 11 Abs. 2 EStG 1990 im Jahr des Abflusses abzuziehen, da das Stillhaltergeschäft als einmalige sonstige Leistung anzusehen gewesen ist, das erst abgeschlossen war, wenn endgültig feststand, dass und in welcher Höhe der Steuerpflichtige den Erlös behalten durfte (BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 378).

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 02.08.2022 - VIII R 27/21
    Bei den laufend veranlagten Steuern wie der Einkommensteuer sind zwar die aufgrund des Eintritts neuer Ereignisse materiell-rechtlich erforderlichen steuerlichen Anpassungen regelmäßig nicht rückwirkend, sondern in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem sich der maßgebliche Sachverhalt ändert; dieser Grundsatz ist jedoch nur insoweit maßgebend, als die einschlägigen steuerrechtlichen Regelungen nicht bestimmen, dass eine Änderung des nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalts zu einer rückwirkenden Änderung steuerlicher Rechtsfolgen führt (so z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 - GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.d; zur Rückwirkung bei einer "zeitlich gestreckten Tatbestandsverwirklichung" BFH-Urteil vom 13.09.2000 - X R 148/97, BFHE 193, 129, BStBl II 2001, 641, unter II.3.).
  • BFH, 28.02.2018 - VIII R 53/14

    Schuldzinsenabzug bei steuerpflichtigen Erstattungszinsen

    Auszug aus BFH, 02.08.2022 - VIII R 27/21
    Das rückwirkende Ereignis liegt darin, dass die endgültige Höhe der Netto-Einnahmen aus den Stillhalterprämien nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 2 EStG erst dann feststeht, wenn die Prämien aus dem dazugehörigen Glattstellungsgeschäft von diesen abgezogen werden; das Stillhalter- und das jeweilige Glattstellungsgeschäft stehen insoweit in einem wirtschaftlichen Zusammenhang (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28.02.2018 - VIII R 53/14, BFHE 261, 223, BStBl II 2018, 687, Rz 31).
  • BFH, 17.04.2007 - IX R 23/06

    Keine Änderung der Besteuerungsgrundsätze bei Optionsgeschäften

    Auszug aus BFH, 02.08.2022 - VIII R 27/21
    d) Danach sind die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien seit der Neuregelung der Besteuerung von Stillhaltergeschäften in § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG nicht mehr als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1, § 20 Abs. 9 EStG bei den Einkünften als Stillhalter zu berücksichtigen (so noch die Rechtslage vor dem UntStRefG 2008, z.B. BFH-Urteile vom 10.02.2015 - IX R 8/14, BFH/NV 2015, 830; vom 17.04.2007 - IX R 23/06, BFHE 217, 562, BStBl II 2007, 606), so dass das Abflussprinzip des § 11 EStG entgegen der Auffassung des FG keine Anwendung findet.
  • BFH, 13.09.2000 - X R 148/97

    Nachträgliche Erhöhung einer Reinvestitionsrücklage

    Auszug aus BFH, 02.08.2022 - VIII R 27/21
    Bei den laufend veranlagten Steuern wie der Einkommensteuer sind zwar die aufgrund des Eintritts neuer Ereignisse materiell-rechtlich erforderlichen steuerlichen Anpassungen regelmäßig nicht rückwirkend, sondern in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem sich der maßgebliche Sachverhalt ändert; dieser Grundsatz ist jedoch nur insoweit maßgebend, als die einschlägigen steuerrechtlichen Regelungen nicht bestimmen, dass eine Änderung des nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalts zu einer rückwirkenden Änderung steuerlicher Rechtsfolgen führt (so z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 - GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.d; zur Rückwirkung bei einer "zeitlich gestreckten Tatbestandsverwirklichung" BFH-Urteil vom 13.09.2000 - X R 148/97, BFHE 193, 129, BStBl II 2001, 641, unter II.3.).
  • BFH, 10.02.2015 - IX R 8/14

    Eingeschränkte Berücksichtigung von Verlusten aus Stillhaltegeschäften -

    Auszug aus BFH, 02.08.2022 - VIII R 27/21
    d) Danach sind die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien seit der Neuregelung der Besteuerung von Stillhaltergeschäften in § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG nicht mehr als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1, § 20 Abs. 9 EStG bei den Einkünften als Stillhalter zu berücksichtigen (so noch die Rechtslage vor dem UntStRefG 2008, z.B. BFH-Urteile vom 10.02.2015 - IX R 8/14, BFH/NV 2015, 830; vom 17.04.2007 - IX R 23/06, BFHE 217, 562, BStBl II 2007, 606), so dass das Abflussprinzip des § 11 EStG entgegen der Auffassung des FG keine Anwendung findet.
  • FG München, 28.09.2021 - 6 K 1458/19

    Keine Verrechnung von Glattstellungsgeschäften bei der Besteuerung von

    Auszug aus BFH, 02.08.2022 - VIII R 27/21
    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 28.09.2021 - 6 K 1458/19 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15.05.2019 aufgehoben.
  • BFH, 22.02.2023 - I R 35/22

    Nichtberücksichtigung "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste

    Der Gerichtshof sieht für die Frage der Vergleichbarkeit der Verhältnisse einen maßgeblichen Unterschied darin, ob der "symmetrische" Ausschluss der Berücksichtigung der gebietsfremden Betriebsstättengewinne und -verluste --wie im Streitfall und im Fall Timac Agro Deutschland-- auf einer bilateralen Vereinbarung (DBA) mit dem Betriebsstättenstaat beruht oder ob der Ausschluss seine Grundlage --wie im Fall Bevola und Jens W. Trock-- in einer (unilateralen) Entscheidung des nationalen Steuerrechts hat (zustimmend z.B. Ismer, DStR 2022, 1997; Mitschke, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2022, 771; Zwirner, Internationale Wirtschaftsbriefe 2022, 959; ablehnend z.B. Schnitger, IStR 2022, 769 f.; Wellmann/Kopec, Internationale Steuer-Rundschau 2022, 417, 419; Retzer/Bernhardt, Die Unternehmensbesteuerung 2022, 601).
  • BFH, 12.04.2023 - I R 44/22

    Nichtberücksichtigung "finaler" Verluste einer italienischen Betriebsstätte

    Der EuGH sieht für die Frage der Vergleichbarkeit der Verhältnisse einen maßgeblichen Unterschied darin, ob der "symmetrische" Ausschluss der Berücksichtigung der gebietsfremden Betriebsstättengewinne und -verluste --wie im Streitfall und im Fall Timac Agro Deutschland-- auf einer bilateralen Vereinbarung (DBA) mit dem Betriebsstättenstaat beruht oder ob der Ausschluss seine Grundlage --wie im Fall des EuGH-Urteils Bevola und Jens W. Trock (EU:C:2018:424, DStR 2018, 1353)-- in einer (unilateralen) Entscheidung des nationalen Steuerrechts hat (zustimmend Ismer, DStR 2022, 1997; Mitschke, IStR 2022, 771; ablehnend z.B. Schnitger, IStR 2022, 769 f.; Wellmann/Kopec, Internationale Steuer-Rundschau 2022, 417, 419; Retzer/Bernhardt, Die Unternehmensbesteuerung 2022, 601; Dautzenberg, Finanz-Rundschau 2022, 989; Kessler/Beverungen/Bötzel/Schreiber, Der Betrieb 2023, 731, 736 f.).
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